BLOG

Justus Kreuels - 18. Juni 2019

Die Software einer App ist urheberrechtlich geschützt

Für eine App gilt, wie für alle anderen Computerprogramme, dass sie das Ergebnis einer schöpferischen Leistung ist: Der Programmcode einer App (sowie die verwendete Befehlsstruktur) wird als linguistisches Werk angesehen und ist somit durch das Urheberrecht geschützt.

In Deutschland entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Erstellung der Anwendung. Allerdings wird nur eine 1:1 Kopie des Codes geschützt und nicht die Funktionalität oder das Konzept der Software. Um sich eindeutig als Urheber des Quellcodes identifizieren zu können, sollte der App-Entwickler darauf achten, seinen Namen in der Codierung zu integrieren. Mit dem Urheberrecht sind keine entstehenden Kosten verbunden.

Die Software muss ein konkretes technisches Problem lösen

Es ist meist nicht möglich, ein bestimmtes Anwendungsprogramm insgesamt zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, denn nach dem deutschen und dem europäischen Patentrecht ist Software „als solche“ grundsätzlich nicht patentfähig.

Eine App, die patentiert werden soll, muss – das ist die Voraussetzung – eine besondere technische Leistung erbringen. Es genügt nicht, dass Daten auf dem Mobilgerät verarbeitet und angezeigt werden. Ein Patentschutz kann nur erwirkt werden, wenn die App Daten erfassen, verarbeiten und diese auswerten kann und dieses ganze einem technischen Zweck dient, sprich: wenn die Software ein konkretes technisches Problem löst. Dies gilt in der Realität in manchen Fällen, es ist aber eine sorgfältige Abwägung notwendig, um vor der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eine realistische Einschätzung zu haben, ob hier tatsächlich Chancen auf rechtlich wirksamen Schutz bestehen.

Schutz einzelner App-Komponenten

Mit der Erlangung von Marken- bzw. Designrechten können wichtige App-Komponenten deutschland-, europa- oder weltweit geschützt werden. So kann mit einer Marke der Name der App, ein Slogan, ein Logo oder eine Grafik geschützt werden, sofern die Voraussetzungen einer Marke erfüllt werden: Das Zeichen muss Unterscheidungskraft haben und darf für das Produkt nicht beschreibend sein. Die Eintragung muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen und kostet ab 290 EUR; je nach Schutzdauer-Laufzeit und Anzahl der Schutzklassen.

Mit dem Designschutz kann die Gestaltung und das optische Erscheinungsbild der App geschützt werden. Das Vorgehen dieser hier aufgeführten Varianten sollte in jedem Fall mit einem Fachanwalt für den jeweiligen Einzelfall diskutiert, und Kosten-Nutzen gegenübergestellt werden.

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

>> Zum Anwaltsprofil

>> zurück zum Blog

Weitere Blogartikel:

Designschutz: Europäisches Design vs. US Design Patent
Justus Kreuels - 5. Dezember 2023

Slogans als (EU-) Marke schützen
Matthias Rößler - 6. Oktober 2023

IP Compliance
Justus Kreuels - 6. September 2023

Unified Patent Court: Aktuelle Entwicklungen
Matthias Rößler - 20. Juli 2023

Künstliche Intelligenz und Patentrecht
Justus Kreuels - 19. Mai 2023

Metaverse: Markenanmeldungen von virtuellen Waren
Matthias Rößler - 1. März 2023

Einspruch gegen erteilte Patente
Justus Kreuels - 26. Januar 2023

Produktpiraterie im Onlinehandel
Matthias Rößler - 14. Dezember 2022

IP Due Diligence
Justus Kreuels - 3. November 2022

Die Überwachung eingetragener Marken
Matthias Rößler - 26. September 2022

Übertragung von Schutzrechten: Umschreibungsverfahren vor dem Patentamt
Justus Kreuels - 29. August 2022