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Justus Kreuels - 6. April 2020

Die Arbeitnehmererfindung

Diensterfindung vs. freie Erfindung

Macht der Arbeitnehmer eine Erfindung, muss im ersten Schritt geklärt werden, ob es sich um eine Diensterfindung oder um eine freie Erfindung handelt. Man spricht von einer Diensterfindung, wenn die Erfindung des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (auch außerhalb der Dienstzeit oder Diensträume) gemacht wurde und im Zusammenhang mit dem technischen Fachgebiet steht, in dem das Unternehmen tätig ist.

Von einer freien Erfindung spricht man, wenn die Erfindung nicht aus der betrieblichen Erfahrung des Arbeitnehmers heraus entstanden ist und es auch kein direktes betriebliches Arbeitsergebnis in der technischen Branche des Arbeitgebers darstellt. Ob die Erfindung verwertet, lizensiert oder verkauft wird, ist dann die Entscheidung des Erfinders.

Bei freien Erfindungen ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitgeber recht weitreichende Rechte auf die Erfindungen seiner Arbeitnehmer hat. Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer erst einmal davon ausgehen, dass es sich bei seiner Erfindung um eine Diensterfindung handelt. Wenn der Arbeitnehmer wünscht, eine Erfindung als freie Erfindung weiter verfolgen zu können, ist es sehr erstrebenswert, wenn er hierüber eine Übereinkunft mit seinem Arbeitgeber erzielt.

Arbeitnehmererfindung – was ist zu tun?

Arbeitnehmererfindungen können durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Der Arbeitnehmer muss die Erfindung zunächst dem Arbeitgeber melden und dieser ist verpflichtet, den Eingang dieser Meldung unverzüglich zu bestätigen.

Handelt es sich um eine Diensterfindung, muss der Arbeitgeber innerhalb von 4 Monaten schriftlich bekanntgeben, ob er die Erfindung freigibt oder ob ein Interesse an der Erfindung des Arbeitnehmers besteht. Möchte der Arbeitgeber die Erfindung eines Arbeitnehmers für sein Unternehmen übernehmen, ist er in den allermeisten Fällen auch verpflichtet, ein Schutzrecht anzumelden, wodurch natürlich auch Kosten entstehen. Gegebenenfalls gibt es allerdings Möglichkeiten, diese Pflicht durch vertragliche Regelungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu modifizieren.

Wenn eine auf einen Arbeitnehmer zurückgehende Erfindung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, entstehen laut Arbeitnehmererfindergesetz auch Rechte des Arbeitnehmers – insbesondere das Recht auf einen Vergütungsanspruch. Eine angemessene Vergütung des Erfinders ist ein wichtiger Diskussionspunkt bei Arbeitnehmererfindungen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber allerdings sehr frei in seiner unternehmerischen Entscheidung, wie er in Anspruch genommene Erfindungen von Arbeitnehmern nutzt. Der Arbeitnehmer hat kein Recht darauf mit zu entscheiden, wie eine Erfindung vom Unternehmen realisiert wird oder nicht. Der Arbeitgeber hat beispielsweise auch das Recht, Erfindungen weiterzuverkaufen oder zu lizenzieren, auch wenn der Arbeitnehmer der Auffassung ist, die Erfindung sollte besser im Unternehmen genutzt werden.

Das Arbeitnehmererfindergesetz

Informationen zum Arbeitnehmererfindergesetz haben wir im Blogartikel Das Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 30. März für Sie zusammengestellt.

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

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