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Justus Kreuels - 21. Dezember 2020

Der Nachweis der Benutzung einer eingetragenen Marke

Benutzungsnachweise in der Benutzungsschonfrist

Marken sind dafür dar, dass sie benutzt werden. Denn die Eintragung der Marke kann immer nur der Beginn des Aufbaus einer erfolgreichen "Brand" sein. Praktisch dient die Eintragung der Marke vor allem dem Nachweis eines Zeitrangs, um nachzuweisen, dass man die Benutzung eines Zeichens vor einem Wettbewerber aufgenommen hat.

In den meisten Ländern gibt es eine Phase von üblicherweise 5 Jahren nach der Anmeldung, in der man die Benutzung der Marke für die Durchsetzung nicht nachweisen muss (Benutzungsschonfrist). Dies soll dem Markeninhaber ermöglichen, bereits in der Aufbauphase seiner Marke gegen Wettbewerber vorgehen zu können, ohne schon in diesem frühen Stadium des Markenaufbaus eine rechtserhaltende Benutzung nachweisen zu müssen.

Allerdings gilt überall auf der Welt: Ohne Benutzung hält keine Marke bzw. verfällt diese wieder.

Mit dem Tag der Eintragung einer Marke beim DPMA oder dem Ende eines ggf. gegen die Marke geführten Widerspruchsverfahrens tritt eine 5-jährige Benutzungsschonfrist in Kraft. Das bedeutet, dass der Markeninhaber die eingetragene Marke nicht sofort benutzen muss und trotzdem Rechte daraus geltend machen kann. Man kann sich also Markenrechte sichern, auch wenn eine Benutzung nicht sofort erfolgt, weil man sich z.B. noch im Aufbau befindet oder der Produktlaunch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Um die rechtserhaltenden Vorgaben des Markenrechts zu erfüllen, muss der Markeninhaber die Marke aber innerhalb dieser 5 Jahre ab Eintragung am Markt einführen und benutzen. Ansonsten kann der Markenschutz verfallen. Beispielsweise könnte ein unmittelbar nach Ablauf der Benutzungsschonfrist gestellter Löschungsantrag wegen Verfalls zum Untergang einer Marke führen, deren Benutzung in der Benutzungsschonfrist nicht ernsthaft aufgenommen wurde.

Daher ist auch in der Schonfrist das Sammeln von Unterlagen bezüglich der Benutzung unbedingt zu empfehlen. Zumindest sollte schon während der Benutzungsschonfrist damit begonnen und später natürlich damit weiter gemacht werden.

Es empfiehlt sich somit, frühzeitig eine Routine zum Sammeln und Aufbewahren von Benutzungsunterlagen zu etablierten. Erfolgte Benutzungen sollten also immer dokumentiert und archiviert werden - unabhängig von der Benutzungsschonfrist.

Nachweise für die Benutzung einer eingetragenen Marke

Welche Unterlagen sollten nun zur Dokumentation der Benutzung archiviert werden? Grundsätzlich gibt es hier keine eindeutigen Vorschriften. Alles, was zum Nachweis einer Benutzung verwendbar ist, kann hilfreich sein.

Doch was ist überhaupt eine Benutzung? Die Benutzung einer Marke ist die Verwendung einer Marke um Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen, um damit einen Wiedererkennungswert zu erzeugen. Oder anders formuliert: Der Kunde soll ein Produkt oder eine Dienstleistung wollen, weil es sich um ein Markenprodukt handelt.

Der aufwendigste Weg, eine Benutzung nachzuweisen, ist, die Meinung des Marktes zu erforschen. Man spricht auch von Befragung der beteiligten Verkehrskreise. Solche Marktumfragen sind aufwendig und teuer und oft kommt dieser Weg auch nur für sehr bekannte Marken in Frage. Bei den meisten im Register eingetragenen Marken würde es wohl schwierig werden, einen entsprechenden Nachweis zu führen - trotzdem gelten diese als benutzte Marken.

In der Praxis können daher häufig auch andere Nachweise verwendet werden. Grundsätzlich gilt, dass man nachweisen sollte, dass die Marke im Markt für die relevanten Waren und Dienstleistungen verwendet wurde. Broschüren mit Abbildungen von Produkten und Fotos von Produkten sind sehr hilfreich. Möglichst sollte auch der Zusammenhang dokumentiert werden, in welchem die Broschüren oder Fotos wann mit Kunden in Berührung gekommen sind. Fotos, die ein Produkt mit sichtbarer Marke im Supermarkt zeigen - zusammen mit glaubhaft dokumentierten und belegbaren Angaben bezüglich Zeit und Umfang der Darbietung - sind sicher ein besserer Benutzungsnachweis als Produktverpackungen, die im Studio der Werbeagentur fotografiert wurden.

Screenshots von Webseiten wie Amazon oder Ebay zusammen mit dem Datum der Aufnahme oder sogar abrufbar über eine glaubwürdige Waybackmaschine, welche den Stand des Internets zum Zeitpunkt X dokumentiert, können ebenfalls sehr hilfreich sein.

Abgerundet wird jede gute Benutzungsdokumentation durch Unterlagen hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs. Wie viele Produkte und Dienstleistungen haben Sie im jeweiligen Zeitraum verkauft? Wieviel Umsatz wurde damit erzielt? Wie viele Einzelleistungen (Produktverkäufe oder Dienstleistungen) haben Sie in diesem Zusammenhang erbracht? All dies sollte dokumentiert werden.

Insbesondere bei Wortmarken ergibt es Sinn, den Markennamen strategisch auch auf Rechnungen zu platzieren. Das hilft einerseits beim Nachweis. Es dient andererseits aber auch dazu, den Markennamen beim Kunden in Erinnerung zu rufen. Oft werden alte Rechnungen auch auf Kundenseite herangezogen, um herauszufinden, wo ein Produkt angeboten wird.

Sie sichern also nicht nur den Benutzungsnachweis, sondern Sie unterstützen so ggf. auch Ihren Markenaufbau.

Verwendung der Benutzungsnachweise

In Deutschland ist es nicht erforderlich, Benutzungsnachweise beim Patentamt vorzulegen, um eine Marke zu verlängern. Wenn Ihre Marke im Wettbewerb akzeptiert ist, kann es also sein, dass Sie die Benutzungsnachweise zumindest in Deutschland niemals vorlegen müssen, jedenfalls nicht für die Verlängerung der Marke.

In vielen Ländern ist das anders. Die USA verlangen beispielsweise bei Verlängerung der Marke regelmäßig auch Benutzungsnachweise, wobei hierbei regelmäßig besonders auf die Darstellung der Marke am Produkt Wert gelegt wird. Vergleichbares wird vielerorts verlangt.

Auch in Deutschland werden die Benutzungsnachweise immer dann wichtig, wenn es zu einer markenrechtlichen Auseinandersetzung kommt. Sie stören sich beispielsweise an einer jüngeren Markenanmeldung eines Wettbewerbers und wollen Widerspruch hiergegen einlegen?

Ist Ihre Marke älter als 5 Jahre, kann der Inhaber der jüngeren Marke die Benutzungseinrede erheben und Sie müssen die Benutzung Ihrer Marke nachweisen, wenn Sie die Eintragung der jüngeren Marke verhindern wollen. Gelingt Ihnen das nicht, kann es passieren, dass der Anmelder der jüngeren Marke zum Gegenangriff übergeht und die Löschung Ihrer Marke beantragt. Eine sehr ärgerliche Situation - vor allem, wenn sie nur aufgrund unzureichender Benutzungsnachweise eintritt. In jeder rechtlichen Auseinandersetzung mit Marken sollte daher betrachtet werden, welche Benutzungen erfolgten und erfolgen sowie ob und wie diese Benutzungen nachgewiesen werden können.

Auch wenn Sie eine Marke verkaufen möchten, kommt der Benutzungsdokumentation eine erhebliche Bedeutung zu. Können Sie beispielsweise eine lückenlose Verwendung der Marke in Form einer präzisen Dokumentation nachweisen, erwirbt der Käufer ein sicheres Recht. Bieten Sie dagegen nur die Registrierung einer alten Marke zum Verkauf an, ist dies aus Sicht des Käufers letztlich nicht viel mehr als eine Option, selbst aktiv zu werden. Wettbewerber können Zwischenrechte oder (im Falle der Löschungsreife der Marke) ggf. auch ältere Rechte erlangt haben.

Wir empfehlen Ihnen, die Benutzungslage Ihrer Marken regelmäßig mit Fachleuten zu analysieren. Es geht uns nicht nur um die Dokumentation Ihrer Benutzungshandlungen. Oft sind auch kleine Veränderungen in den Abläufen möglich, die bereits eine erhebliche Verbesserung der Dokumentierbarkeit der Benutzung ggf. aber auch der Art der Benutzung selbst ermöglichen.

Eine gute Benutzung einer Marke bewirkt nicht nur den Rechtserhalt, sondern sie verbessert gleichzeitig auch die Wirkung der Marke im Markt und steigert so den Markenwert.

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

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