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Justus Kreuels - 3. April 2018

Was sind Geschmacksmuster und eingetragene Designs?

Um Produkte in seiner äußeren Erscheinungsform zu schützen, wird in der Regel von einem Geschmacksmuster oder Design Gebrauch gemacht. „Geschmacksmuster“ beschreibt einen Schutz über die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses, welches Linien, Farben, Konturen und Oberflächen beinhalten kann. Durch die Vielzahl an Produktnachahmungen weltweit ist der Schutz über die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses immer weiter in den Vordergrund gerückt. Nicht nur für den wirtschaftlichen Erfolg ist dieser Schutz wichtig, sondern auch für die Wettbewerbsfähigkeit und Originalität eines Unternehmens.

Durch die in 2002 in Kraft getretene Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung der EU können sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Geschmacksmuster in allen Mitgliedsstaaten der EU durchgesetzt werden. Auch die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes von Geschmacksmustergesetz zu Designgesetz wurde zum 2. Januar 2014 durchgeführt. Das Geschmacksmuster gilt nun als Design.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anmeldung eines Designs erfüllt sein?

Neben der Voraussetzung, dass ein Erzeugnis reproduzierbar sein muss, bestehen noch zwei weitere Anmeldevoraussetzungen für ein Design: Das Neuheitsgebot und der Eigenartanspruch. Neuheit bedeutet, dass kein identisches Muster mit nur unwesentlichen geänderten Einzelheiten existieren darf. Eigenart bedeutet, dass der Gesamteindruck sich von einem bereits existierenden Produkt unterscheiden muss. Ähnlich der Markenanmeldung überprüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) weder die Neuheit noch die Eigenart der Designanmeldung. Ratsam ist es, eine der Anmeldung vorgelagerte Recherche konkurrierender oder kollidierender Designanmeldungen durchzuführen.

Welche Möglichkeiten gibt es, Designs anzumelden?

Ist die Entscheidung zu einem angemeldeten Design gefallen, verläuft der übliche Weg der Anmeldung entweder für eine nationale Anmeldung über das DPMA oder für die europäische Anmeldung über das HABM. Benötigt wird in beiden Fällen - neben einem Eintragungsantrag - die Angabe zur Identität des Anmelders und die zur Bekanntmachung geeignete (photo-)graphische Darstellungen. Reicht eine photographische bzw. graphische Darstellung des zu schützenden Produkts nicht, können bis zu zehn Darstellungen zur Verdeutlichung eingereicht werden. Die verbildlichten Darstellungen legen den Umfang des Schutzrechts fest.

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

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