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Justus Kreuels - 26. Januar 2023

Einspruchsverfahren gegen rechtmäßige Erteilung eines Patents

Nach der Eintragung bzw. Erteilung eines technischen Schutzrechts können Einwände gegen Patente und Gebrauchsmuster vorgebracht werden.

Das Einspruchsverfahren beginnt mit einer schriftlichen Erklärung und Begründung des Einspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. beim Europäischen Patentamt (EPA).

Das Patentamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents gegeben sind. Der Einspruch wird dem Patentinhaber zugestellt und dieser hat die Möglichkeit, sein Patent unverändert oder in beschränkter Form zu verteidigen.

Gründe für einen Einspruch können sein:

  • Fehlen einer Erfindung (keine Lehre zum technischen Handeln, mangelnde Ausführbarkeit oder Wiederholbarkeit der Erfindung),
  • fehlende Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit),
  • unzureichende Offenbarung der Erfindung,
  • unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung,
  • widerrechtliche Entnahme der Erfindung (nur im Verfahren gegen ein deutsches Patent; kann nur vom Geschädigten vorgebracht werden).

Über den Rechtsbestand eines Patents wird meist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung direkt entschieden. Das DPMA bzw. EPA beschließt, ob das Patent aufrechterhalten werden kann oder teilweise bzw. ganz widerrufen wird.

Kosten

Die Kosten eines amtlichen Rechtsbestandsverfahrens sind - im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren - überschaubar.

Im Einspruchsverfahren tragen grundsätzlich beide Parteien - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - die Kosten selbst.

Gerichtliche Rechtsbestandverfahren

Beschwerdeverfahren:

Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Einspruchsverfahrens Beschwerde einzulegen. Die Zuständigkeit liegt im Fall eines deutschen Patents beim Bundespatentgericht (BPatG) und im Fall eines europäischen Patents bei einer Beschwerdekammer des EPA.

Nichtigkeitsverfahren:

Eine Nichtigkeitsklage ist nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach Beendigung eines Einspruchsverfahrens möglich. Dann erst kann das deutsche Patent bzw. der deutsche Teil des europäischen Patents vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.

Diese Verfahren werden in kommenden Blogartikeln näher beleuchtet.

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

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