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Justus Kreuels - 14. Juni 2022

Einwendungen Dritter

Eine Einwendung Dritter bietet die Möglichkeit, vor der Erteilung eines Patents, die Patentfähigkeit in Frage zu stellen.

Es muss ein zusätzlicher Stand der Technik nachgewiesen werden, der mit einer fundierten Begründung belegt, warum das Patent nicht erteilt werden und folglich die Patentanmeldung zurückgewiesen werden sollte.

Nach Veröffentlichung einer europäischen Patentanmeldung

Nach der Veröffentlichung einer europäischen Patentanmeldung können Einwendungen Dritter beim Patentamt eingereicht werden. Die Stellungnahme muss in schriftlicher Form (online oder per Post) in einer der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch oder Französisch) eingereicht und ausführlich begründet werden. Die schriftlichen Beweismittel können in jeder Sprache eingereicht werden; das EPA kann im Einzelfall die Übersetzung in einer der Amtssprachen anfordern.

Einwendungen Dritter können eine mangelnde Neuheit und/oder mangelnde erfinderische Tätigkeit thematisieren, aber z.B. auch gegen die Klarheit, eine ausreichende Offenbarung, die Patentierbarkeit der Erfindung oder unzulässige Änderungen gerichtet sein.

Prüfung des Europäischen Patentamts

Nach einer formalen Prüfung durch das Amt werden Einwendungen Dritter in einer Mitteilung veröffentlicht und auch dem Anmelder/Patentinhaber weitergeleitet. Dieser hat dann die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

Dem Dritten teilt das EPA aber nicht gesondert mit, welche Maßnahmen getroffen werden. Dies ist in der Veröffentlichung ersichtlich.

Stellt das Dokument die Patentierbarkeit der Erfindung in Frage, muss es in einem anhängigen Verfahren mitberücksichtigt werden. An dem Verfahren vor dem EPA sind Dritte, anders als bei einem Einspruchsverfahren, nicht beteiligt.

Ist das Patent bereits erteilt, werden Einwendungen Dritter nicht mehr berücksichtigt. Sie werden der Akte beigefügt und nur dann bearbeitet, wenn ein Einspruch gegen das erteilte Patent eingereicht wird.

Anonyme Eingabe Dritter möglich

Derjenige, der die Eingabe Dritter einreicht, muss sich dafür dem Patentinhaber nicht zu erkennen geben. Die anonyme Eingabe Dritter ist möglich. Da bereits die Eingabe anonym bleiben kann, ist es auch nicht erforderlich, einen Strohmann zu nutzen, um die Identität des Angreifers auf das Patent vertraulich zu halten.

Demgegenüber ist es für einen Einspruch erforderlich, einen Strohmann einzuschalten, wenn die Identität des Angreifers auf das Patent verschleiert werden soll. Der Aufwand ist also reduziert.

Einwendung Dritter vs. Einspruch nach Erteilung

Die Einwendung Dritter nach Art. 115 kommt sowohl in Anmelde- als auch in Einspruchsverfahren vor.

Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Einwendung Dritter ein effektives Mittel sein kann, um eine Patenterteilung zu verhindern. Eine sorgfältig ausgearbeitete Einwendung kann eine kostengünstige Alternative sein im Vergleich zu einem Einspruchsverfahren für ein bereits erteiltes Patent sein.

Der Nutzen der Eingabe Dritter sollte allerdings auch keinesfalls überschätzt werden. Der Patentprüfer hat normalerweise eine Strategie, wie er die Patentfähigkeit beurteilt. Auf die mangelnde Neuheit gerichtete Eingaben Dritter können erfolgreich sein. Die Erfahrung zeigt, dass Angriffe auf die Erfindungshöhe in Eingaben Dritter nur geringe Erfolgsaussichten haben. Solche Angriffe sind eher in Einspruchsverfahren erfolgversprechend, wenn auf Rückfragen der Einspruchsabteilung zum Verständnis der Merkmale reagiert werden kann.

Ein weiteres Problem bei Eingaben Dritter ist, dass per Eingabe Dritter in das Patenterteilungsverfahren eingeführte Dokumente normalerweise nicht mehr als „neue“, dem Prüfer noch nicht bekannte Dokumente in ein späteres Einspruchsverfahren eingebracht werden können. In einem späteren Einspruchsverfahren gelten solche Dokumente dann als bereits bekannt, und es ist ggf. schwer zu begründen, aus diesen Dokumenten neue Erkenntnisse betreffend die mangelnde Patentfähigkeit zu ziehen.

Einwendungen Dritter bei internationalen Verfahren

Einwendungen Dritter können beim DPMA, beim EPA und bei vielen weiteren Patentämtern, u.a. beim US-Patentamt eingereicht werden.

Seit Juli 2012 können auch internationale Patentanmeldungen in Frage gestellt werden. Dritte können innerhalb von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum Einwendungen zu einer PCT-Anmeldung in der internationalen Phase einreichen.

Einfluss der Einwendungen Dritter auf die Rechtsbeständigkeit

In Deutschland gilt betreffend die Rechtsbeständigkeit von Patenten das sogenannte Trennungsprinzip. Dies bedeutet, dass in einem Verletzungsverfahren die Rechtsbeständigkeit von Patenten an sich vorausgesetzt wird und ein separater Angriff auf die Rechtsbeständigkeit des Patents in einem Patentnichtigkeitsverfahren erforderlich ist, um Argumente gegen die Rechtsbeständigkeit des Patents zur Verteidigung nutzen zu können.

Grundsätzlich gilt, dass Argumente gegen die Rechtsbeständigkeit eines Patents in einem Verletzungsverfahren nur funktionieren, wenn eine große (bzw. überwiegende) Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Patent im Patentnichtigkeitsverfahren widerrufen wird.

Häufig berücksichtigen Patentrichter an Patengerichten Hilfsindikatoren, um dies zu beurteilen. Ein wichtiger Hilfsindikator ist, dass ob das Patent bereits ein Rechtsbestandsverfahren überstanden hat – beispielsweise einen Einspruch oder ein früheres Patentnichtigkeitsverfahren. In diesem Zusammenhang wird häufig davon ausgegangen, dass ein Patent ein sogenannte zweiseitiges Rechtbestandsverfahren überstanden haben muss, in welchem eine Dritte Person (nicht das Patentamt) sich um die Vernichtung des Patents bemüht hat. Wenn dies der Fall war, ist es sehr schwierig, Patentrichter davon zu überzeugen, Argumente gegen die Patentfähigkeit eines Patents in einem Patentverletzungsverfahren zur Verteidigung des angeblichen Patentverletzers zu berücksichtigen.

Es wurde immer wieder diskutiert, ob erfolgte Eingaben Dritter im Patenterteilungsverfahren den Rechtsbestand eines Patents ebenfalls in dieser Weise stärken. Dies wird teilweise bejaht und sollte ggf. bei der Entscheidung, ob Eingaben Dritter getätigt werden, ebenfalls berücksichtigt werden.

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

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