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Justus Kreuels - 12. Juli 2021

Das Haager Abkommen

Durch das System des Haager Abkommens wird die internationale Anmeldung und Eintragung eines Designs vereinheitlicht und vereinfacht, da alle administrativen Themen zentralisiert über die Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf (WIPO) bearbeitet werden.

Es ist nur eine Anmeldung bei der WIPO notwendig, in der die Länder benannt werden, für die der Anmelder ein Design wünscht. Der Antrag wird in dem Land gestellt, wo der Anmelder seinen geschäftlichen Sitz hat.

Mehr als 60 Mitgliedsstaaten, u.a. die EU, Japan, Südkorea, USA und Kanada, haben sich dem „Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle“, kurz Haager Musterabkommen, angeschlossen. Es sollte allerdings bedacht werden, dass einige wichtige Länder auch nicht über Haager Musterabkommen abgedeckt werden können - beispielsweise China. Für Designschutz in China wäre eine parallele chinesische Designanmeldung erforderlich.

Die Anmeldung eines Designs über das Haager Musterabkommen führt letztlich zu nationalen Designschutzrechten bzw. Geschmacksmustern in den einzelnen Ländern. Es gelten die Designgesetze des jeweiligen Landes. Daher können auch in den einzelnen benannten Ländern unterschiedliche Beanstandungen auftreten, für deren Ausräumung gegebenenfalls dann auch die Hinzuziehung von nationalen Patent- und Rechtsanwälten erforderlich ist.

Zeitersparnis und Kostenvorteile

Durch die Möglichkeit der zentralen Antragstellung eines Designs über die WIPO können Zeit und Kosten gespart werden, da das Design nicht mehr einzeln bei den zuständigen nationalen Ämtern angemeldet werden muss.

Auch die Verwaltung von Designrechten wird zentral bei der WIPO organisiert. So müssen z.B. Inhaberwechsel oder Schutzrechtsverlängerungen (möglich nach 5 Jahren für weitere 5 Jahre in allen benannten Staaten) ebenfalls nicht extra bei den einzelnen nationalen Ämtern angezeigt werden.

Zu beachten ist, dass aber eine zweite Verlängerung des Schutzrechts dann vom nationalen Recht der jeweiligen Staaten abhängt. In Deutschland kann ein Designschutz von bis zu 25 Jahren beantragt werden.

Designanmeldung: WIPO vs. HABM

Die zentrale Anmeldung über die WIPO bietet sich an, wenn ein internationaler Designschutz über die EU hinaus angestrebt wird.

Strebt der Inhaber eines Designs den Schutz für die gesamte EU an, so kann ein Gemeinschaftsdesign auch zentral beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante angemeldet werden.

Kosten für internationale Eintragung eines Designs

Über den Gebührenrechner der WIPO kann man sich einen Überblick verschaffen, welche Kosten für eine internationale Designanmeldung anfallen. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Land der Anmelder das industrielle Erzeugnis anmeldet und für welche Länder des Haager Abkommens der Designschutz gelten soll und wie viele einzelne Designs in einer Designanmeldung erfolgen. Grundsätzlich können bis zu 100 verschiedene Designs mit einer Anmeldung beansprucht werden.

Je nach Staaten ist die Abhängigkeit der Kosten von der Anzahl der Designs in der Designanmeldung allerdings stark unterschiedlich. Während die Kosten für die Benennung der Europäischen Union beispielsweise linear mit der Anzahl der Designs in der Anmeldung steigen, existiert in vielen Ländern auch nur eine einzige pauschale Gebühr, die unabhängig von der Anzahl der einzelnen Designs ist. Aus diesem Grund ermöglicht eine angepasste Anmeldestrategie hier erhebliche Kosteneinsparungen.

Weitere Informationen zum Designschutz

Durch die Vielzahl von Produktnachahmungen weltweit gewinnt der Schutz über die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses (z.B. Linien, Farben, Konturen und Oberflächen), also das Design, immer mehr an Bedeutung.

Der Designschutz ist für den wirtschaftlichen Erfolg, die Wettbewerbsfähigkeit und die Originalität eines Unternehmens sehr wichtig. Erfahren Sie mehr zu den rechtlichen Grundlagen und Schutzvoraussetzungen in unserem Blogartikel „Designanmeldung beim DPMA“ (April 2018).

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

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