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Matthias Rößler - 12. April 2021

Klangmarken: Der Sound als Teil der Markenstrategie

Im Zuge des Markenmodernisierungsgesetzes vom 14. Januar 2019 wurden neue Markenformen aufgenommen. Seitdem können auch Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken in digitaler Form, also z.B. als elektronische Sound- oder Videosequenz eingetragen werden.

Akustische, hörbare Marken

Marken, die ausschließlich aus einem Klang, einer Klangfolge oder Geräuschen bestehen, können als Klangmarke geschützt werden. Die Marke kann nun durch Vorlage einer Tondatei (JPEG oder MP3), die den Klang reproduziert, oder durch eine genaue Wiedergabe des Klanges in Notenschrift wiedergegeben werden.

Es gelten für deren Eintragung grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Markenformen: Eine Klangmarke kann nur eingetragen werden, wenn der Klang an sich Unterscheidungskraft hat, d. h., ob ihn der angesprochene Durchschnittsverbraucher als erinnerbaren Klang wahrnehmen wird, der einen Hinweis darauf darstellt, dass die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen sind.

Anzumerken ist jedoch, dass die Markenämter (noch) davon ausgehen, dass ein Klang an sich in der aktuellen Handelspraxis in der Regel nicht als Identifikationsmittel benutzt wird, weil ein aus einem Klang an sich bestehendes Zeichen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke.

Daher wird davon ausgegangen, dass nur ein Klang, der erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht auch Unterscheidungskraft haben kann. Hier sind also erhebliche Überzeugungsarbeiten und ggf. der Nachweis erforderlich, dass der Klang in der Branche tatsächlich als Herkunftshinweis erkannt wird.

Der Wiedererkennungswert von Klangmarken

Durch Klänge, Melodien oder Geräusche werden Emotionen geweckt; mit ihnen verbindet man Produkte oder die dahinterstehenden Unternehmen. Akustische Marken haben, wie auch visuelle Marken, einen starken Einfluss auf das Wohlgefühl und die Kaufbereitschaft – nicht nur deshalb werden heute viele Produkte auch hinsichtlich der Geräusche bei der Benutzung optimiert.

Mit dem Trend zu akustischen digitalen Medien steigt auch das Potential, die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens über den Faktor Akustik zur Markenbekanntheit zu bringen.

Es gibt einige Marken, die man sofort am Klang erkennt. Bekannt sind z.B. die aus 5 Tönen bestehende Klangfolge (sog. Jingle) der Telekom oder die Melodie der Brauerei Erdinger Weißbräu. Auch die Titelmusik der James Bond-Filme ist eine allen bekannte, einprägsame Erkennungsmelodie, die als Klangmarke geschützt ist.

Alles beginnt mit einer Marktanalyse

Vor der Anmeldung einer Klangmarke sollte dringend eine Recherche zur „Branchenüblichkeit“ durchgeführt werden, um überzeugende markenrechtlich relevante Argumente für die Unterscheidungskraft von Klängen für die Waren- und Dienstleistungen zu sammeln und so die Eintragungswahrscheinlichkeit zu erhöhen.

Die Patentanwälte von karo IP unterstützen bei der Ausarbeitung, Einreichung und Betreuung von Markenanmeldungen, führen die entsprechenden Erteilungsverfahren durch und arbeiten gemeinsam mit den Mandanten eine unternehmensspezifische Schutzrechtsstrategie aus.

Über Matthias Rößler:



Matthias Rößler, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2003, studierte Maschinenbau an der RWTH Aachen. Er ist Mitgründer von karo IP. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Betreuung großer Patentportfolien und der Durchführung von zweiseitigen Rechtsbestandsverfahren vor Patentämtern und Patentgerichten, wobei seine Zusatzqualifikation als Master of Laws (LL.M.) ihn besonders für multinationale Verletzungsangelegenheiten in Europa qualifiziert.

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