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Matthias Rößler - 17. Dezember 2018

Das Markenrechts-Modernisierungsgesetz

Neue Darstellungsformen

Ab Mitte Januar können zusätzlich zu den bekannten Markenformen auch Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken in digitaler Form (JEPEG, mp3, mp4), also zum Beispiel als elektronische Sound- oder Videosequenz eingetragen werden.

Die Urkunden des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) werden mit einem QR-Code versehen, der einen Link zu der entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthält. Mit dem Gesetz wird die EU-Markenrechtsrichtlinie, die seit 2016 gilt, in nationales Recht umgesetzt.

Gewährleistungsmarke als neue Markenkategorie

Durch die Reform steht mit der Gewährleistungsmarke auch eine neue Markenkategorie zur Verfügung. Bei einer Gewährleistungsmarke steht die Garantiefunktion für bestimmte Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund. Prüfsiegel können somit einen markenrechtlichen Schutz erhalten.. Eine Gewährleistungsmarke darf jedoch nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.

Weitere Neuerungen

Außerdem werden geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen im Gesetz aufgenommen, die als Marke eingetragen werden können.

Zudem gibt es Neuheiten im Widerspruchsverfahren. So können nun vom Widersprechenden mehrere ältere Rechte gleichzeitig geltend gemacht werden. Zudem wird eine „cooling-off“ Phase von (verlängerbaren) 2 Monaten nach Einreichung eingeräumt, in der sich die Parteien ggf. gütliche einigen können, bevor das amtliche Verfahren beginnt.

Last but not least gibt es eine Änderung hinsichtlich des Benutzungserfordernisses: Die 5-jährige Benutzungsschonfrist beginnt nunmehr mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem das Widerspruchsverfahren final beendet ist.

Neue Regelung zu Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ab Mai 2020

Zum 1. Mai 2020 können Nichtigkeitsverfahren aus älteren Rechten als Amtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt und abgewickelt werden. Gleiches gilt auch für Verfallsverfahren, insbesondere aufgrund von Nichtbenutzung. Aktuell können diese Verfahren nur vor den Zivilgerichten geführt werden.

Über Matthias Rößler:



Matthias Rößler, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2003, studierte Maschinenbau an der RWTH Aachen. Er ist Mitgründer von karo IP. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Betreuung großer Patentportfolien und der Durchführung von zweiseitigen Rechtsbestandsverfahren vor Patentämtern und Patentgerichten, wobei seine Zusatzqualifikation als Master of Laws (LL.M.) ihn besonders für multinationale Verletzungsangelegenheiten in Europa qualifiziert.

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