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Matthias Rößler - 10. März 2020

Farbmarken schützen

Die Hürden bei dem Schutz von Farbmarken

Seit 1995 können Farben und Farbkompositionen (§ 3 Abs. 1 MarkenG) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen und rechtlich geschützt werden.

Eine für die unmittelbare Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft liegt bei Farbmarken nur unter besonderes außergewöhnlichen Umständen vor, z.B. wenn für die Marke nur eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet ist, der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, auf diesem Markt eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel eingetreten ist oder die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie (sofort) als Kennzeichen versteht.

Verkehrsdurchsetzung

Liegt keine originäre Unterscheidungskraft vor, kann die Schutzfähigkeit durch Benutzung erworben werden, wobei die markenmäßige Benutzung mit hohem Bekanntheitsgrad (z. B. größer 50 %) erforderlich ist, so genannte Verkehrsdurchsetzung. Voraussetzung ist insoweit, dass die Farbe deshalb vom Verkehr nicht lediglich als beschreibende Angabe oder Dekoration verstanden wird. Diesen Nachweis zu erlangen, gestaltet sich im Regelfall als sehr aufwendig. Neben Unterlagen zur Intensität der Nutzung, der geographischen Verbreitung, der Dauer der Benutzung oder dem damit verbundenen Werbeaufwand wird oft auch ein auf einer Verkehrs- bzw. Verbraucherbefragung basierendes Meinungsforschungsgutachten herangezogen. Dies ist offensichtlich sehr zeit- und kostenintensiv.

Gleichwohl ist es für diverse Firmen wichtig, sich abstrakten Farbmarkenschutz zu sichern. Bekannte Beispiele sind das Telekom-Magenta, das ADAC-Gelb, das Beiersdorf-Nivea-Blau oder das Deutsche-Post-Gelb.

Der Schutz einer Marke gilt zunächst 10 Jahre. Eine Marke kann aber auf unbestimmte Zeit geschützt werden; vorausgesetzt der Markeninhaber zahlt alle 10 Jahre eine Verlängerungsgebühr.

Der Streit um eingetragene Farbmarken

Diskussionen, ob Farbmarken eintragungsfähig sind, bestehende Schutzrechte verletzt werden oder einem Antrag auf Löschung einer Farbmarke durch einen Dritten stattgegeben werden soll, beschäftigen die deutschen Gerichte, das Bundespatentgericht und auch den Bundesgerichtshof regelmäßig.

Als eine auf das Patent- und Markenrecht spezialisierte Kanzlei in Düsseldorf beraten wir unsere Mandanten rund um den Schutz und die Verteidigung von Patenten und Marken.

Über Matthias Rößler:



Matthias Rößler, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2003, studierte Maschinenbau an der RWTH Aachen. Er ist Mitgründer von karo IP. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Betreuung großer Patentportfolien und der Durchführung von zweiseitigen Rechtsbestandsverfahren vor Patentämtern und Patentgerichten, wobei seine Zusatzqualifikation als Master of Laws (LL.M.) ihn besonders für multinationale Verletzungsangelegenheiten in Europa qualifiziert.

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