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Matthias Rößler - 1. März 2023

Metaverse und NFTs

Unter Metaverse versteht man einen virtuellen 3D-Raum, der neue und innovative Möglichkeiten für Unternehmen und deren Produktvermarktung mit sich bringen kann.

In dieser Onlinewelt können Kunden digital animiert als Avatare agieren und z.B. digitale Bekleidung, Schuhe und Accessoires einkaufen. Mittels einer VR-Brille oder mit Hilfe von Augmented Reality steuert der Mensch mit eigenen Bewegungen seinen Metaverse-Avatar.

Eine zentrale Rolle spielen dabei NFTs (Non-Fungible Tokens). Bei NFTs handelt es sich um virtuelle Zertifikate auf Anteile von digitalen Gegenständen oder Werken. Durch sie werden die digitalen Güter in der Blockchain abgesichert und ihre Echtheit und das Eigentum daran zertifiziert. Weitere Informationen zum Markenrecht und NFTs in unserem Blog vom Februar 2022.

Markenschutz im Metaverse

Es ist zu erwarten, dass sich in den nächsten Jahren neue Geschäftsmodelle im Bereich von virtuellen Gütern entwickeln werden und somit auch im digitalen Umfeld das Markenrecht an Bedeutung gewinnen wird. Anmelder von Marken sollten ihr Geschäftsmodell markenrechtlich möglichst breit absichern, um sich vor Nachahmern zu schützen.

Um für digitale Produkte einen Markenschutz sicherstellen zu können, kann es eine interessante Option sein, Marken für virtuelle Waren und NFTs zu registrieren. Unsere Spezialisten beraten Sie hierzu gerne.

Benutzungsnachweise in der Benutzungsschonfrist

Um die rechtserhaltenden Vorgaben des Markenrechts zu erfüllen, muss der Markeninhaber die eingetragene Marke - innerhalb von 5 Jahre ab Eintragung - am Markt einführen und benutzen. Ansonsten kann der Markenschutz verfallen.

Würde auf die Anmeldung einer virtuellen Marke keine Nutzung dieser im virtuellen Raum erfolgen, kann die Markenanmeldung demnach löschungsreif werden.

Weitere Informationen über Benutzungsnachweise in der Benutzungsschonfrist erhalten Sie in unserem Artikel: Nachweis der Benutzung einer eingetragenen Marke.

Überwachung von Markenanmeldungen Dritter

Bedingt durch die Dezentralität, durch die sich das Metaverse auszeichnet und verbunden mit der Tatsache, dass noch nicht absehbar ist, wie sich dieser virtuelle Markt entwickeln wird, besteht für Markeninhaber auch in diesem Markt die Gefahr von Markenrechtsverletzungen.

So gab es z.B. in jüngerer Vergangenheit Streitigkeiten prominenter Unternehmen vor US-amerikanischen Gerichten. Der Sportartikelhersteller Nike klagte gegen einen Metaverse-Marktplatz, über den Sportschuhbilder als NFTs angeboten worden waren. Hermès klagte gegen einen Künstler, der über einen NFT-Marktplatz digitale Kunstwerke eines Hermès Produktes verkaufte.

Die Markenüberwachung von virtuellen Waren und NFTs ist daher empfehlenswert, denn sie macht es möglich, rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können, wenn sich herausstellt, dass ein signifikantes Risiko einer Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke besteht.

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Die Anmeldung von virtuellen Produkten und NFTs ist laut EUIPO vor allem in den Klassen 9, 18 oder 25 („herunterladbare Software / virtuelle Güter“ und „non-fungible tokens“) bzw. für die Dienstleistungen, wie z.B. Online-Shops für virtuelle Produkte (Klasse 35, 41 oder 42) erfolgt.

Nach der Stellungnahme des EUIPO sollen „Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Waren und NFT nach den festgelegten Grundsätzen für die Klassifizierung von Dienstleistungen klassifiziert werden“. [Quelle]

Über Matthias Rößler:



Matthias Rößler, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2003, studierte Maschinenbau an der RWTH Aachen. Er ist Mitgründer von karo IP. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Betreuung großer Patentportfolien und der Durchführung von zweiseitigen Rechtsbestandsverfahren vor Patentämtern und Patentgerichten, wobei seine Zusatzqualifikation als Master of Laws (LL.M.) ihn besonders für multinationale Verletzungsangelegenheiten in Europa qualifiziert.

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