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Justus Kreuels - 1. Juni 2021

Irreführende Werbung: Patent Pending in Deutschland

Das OLG-Urteil zum Begriff „Patent Pending“

Ist ein Patent erfolgreich angemeldet, dauert es noch einige Monate (Prüfungsphase) bis zur Patenterteilung durch das Amt. In englischsprachigen Ländern können zum Patent angemeldete Produkte mit der Bezeichnung „Patent Pending“ versehen werden, um darauf hinzuweisen, dass die Erteilung noch nicht erfolgt ist. In Deutschland ist dies irreführende Werbung.

Das Oberlandesgericht München hatte 2017 (U 3973/16) entschieden, dass die englischsprachige Bezeichnung „patent pending“ für in Deutschland zum Patent angemeldete Produkte eine unzulässige Irreführung sein kann, sowohl bei Werbemaßnahmen als auch auf der Produktverpackung oder am Produkt selbst. Dies gilt auch, wenn der Werbetreibende Inhaber einer Patentanmeldung ist.

Ein Grund ist der Interpretationsspielraum

Der Begriff „Patent Pending“ wird im Deutschen nicht eindeutig übersetzt. „Pending“ im Sinne von „ausstehend“ suggeriert, dass ein Ereignis noch nicht eingetreten ist. Die alternative Übersetzung lautet „anhängig“ und legt die Betonung darauf, dass ein Ereignis bereits stattgefunden hat.

Die englischsprachige Aussage „Patent Pending“ kann irreführend sein, da sie für einen relevanten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auf unterschiedliche Weisen verstanden werden kann. So muss befürchtet werden, dass der Hinweis von einem deutschen Durchschnittsverbraucher so verstanden werden kann, dass ein anhängiges Patent im Sinne eines erteilten Patents existieren würde. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass man von dem relevanten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht das fachliche Wissen voraussetzen kann.

Grundsätzlich sollte die Erläuterung präzise sein und auch von patentrechtlichen Laien nicht falsch interpretierbar sein. Wenn nur Patente oder Patentanmeldungen im Ausland bestehen, sollte der Hinweis für Deutschland grundsätzlich nicht verwendet werden. Immer problematisch sind Aussagen wie „international patentiert“ oder ähnliches, weil der hierdurch entstehende Eindruck im Verkehr fast immer anders ist als die tatsächliche Schutzrechtslage.

UWG und Patentgesetz als Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für das OLG Urteil ist das deutsche Wettbewerbsrecht mit den Paragrafen § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Es ist irreführend, wenn dem Wettbewerb suggeriert wird, dass ein Patent existiert, welches tatsächlich noch nicht erteilt ist. Durch die Aussage „patent pending“ entsteht bei Verbrauchern beispielsweise der Eindruck, dass dieses Produkt bzw. diese Funktionalität tatsächlich nur bei diesem Anbieter verfügbar ist. Irreführende geschäftliche Handlungen sind unzulässig und demnach wettbewerbswidrig.

Zusätzlich ist § 146 PatG hier Rechtsgrundlage. Hier wird ein Auskunftsanspruch gegen denjenigen definiert, der mit einem Hinweis auf ein Patent- oder eine Patentanmeldung für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt. Auf Verlangen ist jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Ein berechtigtes Interesse verlangt allerdings mehr als nur ein rein privates Interesse. Es muss beispielsweise ein Wettbewerber oder ein Verband für die jeweilige Branche sein, der dieses Interesse geltend macht. Gegebenenfalls kann bei der Kennzeichnung als „patentiert“ gleich die Patentnummer mit angegeben werden, um dies zu realisieren.

Was bedeutet das für Patentanmelder?

Anmelder, die auf die Patenterteilung warten, müssen während der Prüfungsphase die Vermarktung des Produktes bzw. den Hinweis auf das Schutzrecht also mit Bedacht angehen. Bei der Verwendung von fremdsprachigen Angaben im Rahmen der Produktvermarktung ist Vorsicht geboten, wenn sich die Angaben an deutsche Verbraucher richten.

Auf veröffentlichte deutsche oder europäische Patentanmeldungen darf mit Hinweisen wie „zum Patent angemeldet“ oder „Patent angemeldet“ geworben werden. Mit noch nicht veröffentlichten Patentanmeldungen sollte grundsätzlich gar nicht geworben werden.

Sprechen Sie uns gerne an.

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

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