Kann Software patentiert werden?
Zur Patentierbarkeit von Erfindungen, die in Software implementiert sind
Für Erfindungen, die als Computerprogramm und damit ‚in Software‘ verwirklicht sind, kann problemlos ein Patent erlangt werden, wenn die üblichen Erfordernisse der Patentfähigkeit erfüllt sind. Computerprogramme als solche (z.B. als reiner Code) sind nicht patentierbar. Das bedeutet, dass ein Verfahren (oder ein Gegenstand) nicht als Patent erteilt wird, nur weil dieses als Computerprogramm verwirklicht wurde.
Neben den Erfordernissen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit muss auch eine in Software implementierte Erfindung als Ganzes einen technischen Charakter aufweisen, so wie jede andere Erfindung auch. Die Erfordernisse der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit müssen von Merkmalen erfüllt werden, die zum technischen Charakter beitragen.
Grundsätzlich sind auch Datenträger (Computerprogrammprodukte), auf denen die Software gespeichert ist, und Computer oder ähnliche sog. Hardware, welche die Erfindung wiedergeben, patentierbar.
Auch das Verständnis, was an einer computerimplementierten Erfindung als technisch zu betrachten ist, hat sich über die Jahre stark gewandelt. Heute gilt jedenfalls, dass eine realistische Chance besteht, die Hürde des gesetzlichen Patentierungsausschlusses von Software als solcher zu überwinden, wenn ein Bezug zur Hardware vorhanden ist.
Wie kann Software außerdem geschützt werden?
Urheberrecht
Markenschutz
Ergänzender Leistungsschutz
Über Justus Kreuels:
Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.