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Matthias Rößler - 7. Januar 2019

Patentverletzungen auf Messen - was kann man tun

Entdeckt ein Patentinhaber auf einer Messe bei einem anderen Aussteller ein patentverletzendes Produkt, so bietet sich die umgehende Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an. Diese Maßnahme ermöglicht dem Patentinhaber, sich schnell und effektiv vor einem wirtschaftlichen Schaden zu bewahren und den Anspruch für sich zu sichern.

Was ist bei einer einstweiligen Verfügung zu beachten?

Der Antrag muss beim zuständigen Landgericht gestellt werden. Beim Entdecken einer Patentverletzung auf einer Messe ist es entscheidend, dass der Patentinhaber schnellstmöglich reagiert – daher empfiehlt sich im Vorfeld von Messen die zuständigen Rechts- und Patentanwälte vorzuwarnen. Der Antragsteller muss gegenüber dem Gericht möglichst zweifelsfrei darlegen, dass er der Inhaber eines validen Patents ist (ggf. per Registerauszug), dass der Gegner (offensichtlich) eine Patentverletzung begeht und dass Eile bei der Durchsetzung geboten ist. Darüber sollte er die Nachteile aufzeigen, die ihm durch das Handeln des vermeintlichen Patentverletzers entstehen.

Beschlagnahme der patentverletzenden Gegenstände

Im Rahmen einer Interessenabwägung prüft das Gericht, ob eine ausreichend gesicherte Situation vorliegt und bei welcher der gegenüberstehenden Parteien der eintretende Schaden größer sein wird.

Für den Fall, dass das Gericht eine Unterlassungsverfügung zugunsten des Antragstellers erlässt, können die patentverletzenden Produkte und Kataloge des Konkurrenten umgehend beschlagnahmt werden. Der Unterlassungsanspruch kann innerhalb von 1-2 Tagen und ohne vorherige Einbeziehung des potentiellen Patentverletzers durchgesetzt werden.

Welches Risiko besteht für den Patentinhaber?

Das Risiko für den Patentinhaber besteht darin, dass er – für den Fall, dass sich die einstweilige Verfügung nach dem Erlass und der Durchsetzung als nicht berechtigt erweisen sollte – für den damit verbundenen zur Verantwortung gezogen wird. Unberechtigt kann eine Verfügung insbesondere dann werden, wenn sich herausstellt, dass keine Verletzung vorlag oder das Patent in der geltend gemachten Fassung nicht rechtsbeständig war.

Was sollte vor einer Messe beachtet werden?

Für Aussteller auf einer Messe mit innovativen und patentrechtlich geschützten Produkten ist zu empfehlen, rechtzeitig vor Beginn der Messe die Aussteller und deren Produkte zu recherchieren und zu beobachten. Ggfs. kann es auch von Vorteil sein, im Vorhinein mit einem Patent- oder Rechtsanwalt Strategien gegen mögliche Rechtsverletzungen auf Messen zu besprechen, um im entsprechenden Fall schnellstmöglich reagieren zu können.

Befürchten ein Aussteller hingegen, dass gegen ihn eine solche einstweilige Verfügung angestrengt wird, könnte kurz vor der Messe eine so genannte Schutzschrift bei den Gerichten hinterlegt werden, wodurch ggf. eine Ablehnung oder zumindest eine Anhörung vor Erlass erreicht werden kann.

Über Matthias Rößler:



Matthias Rößler, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2003, studierte Maschinenbau an der RWTH Aachen. Er ist Mitgründer von karo IP. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Betreuung großer Patentportfolien und der Durchführung von zweiseitigen Rechtsbestandsverfahren vor Patentämtern und Patentgerichten, wobei seine Zusatzqualifikation als Master of Laws (LL.M.) ihn besonders für multinationale Verletzungsangelegenheiten in Europa qualifiziert.

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