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Matthias Rößler - 21. Mai 2018

Das Patentverletzungsverfahren in Deutschland

Rechtlicher Hintergrund

Das Konzept eines Patents dient dazu, eine technische Erfindung vor Drittbenutzung zu schützen. Wird dieses Recht verletzt, steht es dem Patentinhaber zu, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies können sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Einigungen sein, die mit der verletzenden Partei getroffen werden. Zunächst ist es wichtig anzumerken, dass im Falle einer Patentverletzung das jeweilige nationale Gericht zuständig ist. In Deutschland ist dies das jeweilige Landesgericht. Dem Patentinhaber bzw. dem Lizenzinhaber stehen zudem grundsätzlich folgende Rechte zu:

  • Unterlassung der Produktion des verletzenden Produkts
  • Schadensersatz
  • Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg des geschützten Erzeugnisses sowie Lieferanten und Menge des hergestellten Erzeugnisses
  • Rückruf sowie Entfernung des geschützten Erzeugnisses
  • Vernichtung des in Frage kommenden Produkts
  • Öffentliche Verkündung des Urteils

Für die Bestimmung über Schadensersatzansprüche hat der Patentinhaber oder Lizenznehmer grundsätzlich die Möglichkeit zwischen der Auszahlung des entgangenen Gewinns, der Herausgabe des Verletzergewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr.

Außergerichtliche Einigungen

Stellt der Patentinhaber die Nutzung seines Patents durch Dritte fest, so bestehen zunächst die Möglichkeit, dem Drittbenutzer eine Berechtigungsanfrage zukommen zu lassen. Die Berechtigungsanfrage hat keine gesetzliche Formvorgabe und fordert den Drittbenutzer lediglich dazu auf, zu der vermuteten Patentverletzung Stellung zu nehmen. Diese Form der außergerichtlichen Einigung stellt zunächst eine einfache Form der Kommunikation her. Sollte die Berechtigungsanfrage nicht das gewünschte Ergebnis erzielen, kann der Anspruch durch eine Zivilklage geltend gemacht werden.

Desweiteren steht dem Patentinhaber die Möglichkeit zu, dem Drittnutzer eine Abmahnung zuzusenden. Die Abmahnung stellt im Vergleich zu der Berechtigungsanfrage an den Empfänger die obligatorische Aufforderung dar, die Produktion des in Frage kommenden Produkts zu unterlassen.

Wird eine Abmahnung versendet, hat der Empfänger die Möglichkeit, entweder sofort darauf zu reagieren oder seinerseits Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Schadensersatzansprüche sowie Lizenz- und Unterlassungsansprüche können gestellt werden. Geht der Gegner auf die Aufforderung ein, kann eine Klage vermieden werden.

Stellt sich jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens heraus, dass die Abmahnung ungerechtfertigt war, kann der Gegner Schadensersatzansprüche geltend machen.

Gerichtliche Verfahren

Sollte es zu einem Patentverletzungsverfahren kommen, sind zunächst die Landgerichte zuständig. Durch die relativ schnelle Bearbeitungszeit von 8-14 Monaten und dem dadurch vergleichsweise geringen Kostenaufwand sind diese hoch angesehen. Wichtig ist in jedem Fall, dass vor Einreichung des Klageantrages Beweise der Patentverletzung durch den Kläger erbracht und von Experten geprüft werden. Auf Grund der Anwaltspflicht muss spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Anwalt eingeschaltet werden. Sowohl der Patent- als auch Lizenzinhaber ist dazu berechtigt, Klage im Fall einer Patentverletzung zu erheben.

Über Matthias Rößler:



Matthias Rößler, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2003, studierte Maschinenbau an der RWTH Aachen. Er ist Mitgründer von karo IP. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Betreuung großer Patentportfolien und der Durchführung von zweiseitigen Rechtsbestandsverfahren vor Patentämtern und Patentgerichten, wobei seine Zusatzqualifikation als Master of Laws (LL.M.) ihn besonders für multinationale Verletzungsangelegenheiten in Europa qualifiziert.

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