Marken als Herkunftshinweis
Markennamen und Logos werden mit Unternehmen und deren Produkten in Verbindung gebracht. Ein Werbeslogan ist ein ebenso entscheidender Faktor für die Wiedererkennung bzw. Herkunft.
Bekannte Slogans, die erfolgreich als EU-Marken eingetragen wurden, sind z.B. „Just do it“ (Nike), „Think different“ (Apple), „Vorsprung durch Technik“ (Audi) oder „Ich liebe es“ (McDonalds).
Um Slogans als Marke eintragen lassen zu können, muss nachgewiesen werden, dass diese nicht nur beschreibend oder anpreisend für die Waren und Dienstleistungen sind, sondern oft auch, dass diese sich von üblichen Kennzeichen anderer Unternehmen ausreichend unterscheiden.
Werbeslogans schützen
Anmelder, die einen Slogan als Marke in das Markenregister eintragen lassen wollen, müssen also dessen Unterscheidungskraft nachweisen. Zudem darf ein Slogan nicht beschreibend sein, was bedeutet, dass er weder die Beschaffenheit noch die Bestimmung der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben darf.
Die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Slogans ist in der Praxis jedoch nicht immer einfach.
So können Slogans wegen mangelnder Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn sie von den üblichen Abnehmern nur als positive Werbebotschaft, aber nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.
Zu beachten ist auch, dass die Prüfung, ob ein Slogan unterscheidungskräftig ist, für jede Ware oder Dienstleistung gesondert stattfinden muss. Ein Slogan kann für bestimmte Produkte eintragungsfähig sein, für andere hingegen nicht.
Was kann die Erfolgsaussicht auf die Markeneintragung eines Slogans steigern?
Unterscheidungskraft von Slogans
Die Chance, dass ein Slogan als unterscheidungskräftig (und damit als markenrechtlich schützbar) angesehen bzw. beurteilt wird, erhöht sich regelmäßig, wenn dieser mehreren der folgenden Vorgaben folgt:
- Der Slogan sollte kurz sein.
- Er sollte mehrere Bedeutungen zulassen und damit Interpretationsspielraum hinsichtlich seines Bedeutungsgehalts.
- Er sollte eine besondere Originalität und Prägnanz aufweisen.
- Es sollte ein Wortspiel oder ungewöhnliche sprachliche bzw. stilistische Mittel aufweisen.
Je mehr dieser Vorgaben auf den Slogan zutreffen, desto größer ist die Chance, den Slogan als Marke schützen lassen zu können.
Eintragung von Slogans als EU-Marke
Die zentrale Antragstellung einer Unionsmarke (auch EU-Marke) erfolgt über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Stellt das Amt bei der Antragsprüfung fest, dass keine absoluten Schutzhindernisse (wie die mangelnde Unterscheidungskraft) vorliegen, kann der Slogan im Markenregister in der entsprechende Waren- und/oder Dienstleistungsklasse eingetragen werden.
Achtung: Das Amt prüft nicht, ob im Zusammenhang mit der Markenanmeldung ein Konflikt mit bereits bestehenden Marken verursacht wird. Der Anmeldung eines Slogans sollte immer eine Vorabrecherche vorangestellt werden, um ausschließen zu können, dass identische oder ähnliche Slogans als Marken existieren. (Siehe auch: Vorbereitung für Markenanmeldungen: Die Marken-Vorabrecherche, 5/2019).
Mit der Anmeldung wird dem Inhaber ein einheitlicher, EU-weiter Markenschutz gewährt. Wird innerhalb von 3 Monaten ab der Registrierung kein Widerspruch eingelegt, gilt der Antragsteller als Markeninhaber, dessen Marke einen 10 Jahre langen Schutz genießt. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Markenschutz um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.
Über Matthias Rößler:

Matthias Rößler, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2003, studierte Maschinenbau an der RWTH Aachen. Er ist Mitgründer von karo IP. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Betreuung großer Patentportfolien und der Durchführung von zweiseitigen Rechtsbestandsverfahren vor Patentämtern und Patentgerichten, wobei seine Zusatzqualifikation als Master of Laws (LL.M.) ihn besonders für multinationale Verletzungsangelegenheiten in Europa qualifiziert.