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Justus Kreuels - 30. Oktober 2020

Vertragliche Vereinbarungen bei Software-Entwicklungen

Sie haben vor, eine Software für Ihre Unternehmungen entwickeln zu lassen?

Zu den häufig gestellten Fragen in diesem Kontext zählen: Wie kann man sich als Auftraggeber absichern, dass die individuell entwickelte Software nicht in die Hände Dritter fällt und wie kann man erreichen, dass der/die Entwickler/in bzw. das Entwicklerteam langfristig motiviert ist, die Software im Sinne des Auftraggebers weiterzuentwickeln?

Rechte an einer Software

Grundsätzlich gilt: Der Auftraggeber sollte vertraglich vereinbaren, dass die Rechte an der individuell erstellten Software ihm zustehen. Für Entwicklungen, die im Rahmen eines Festangestelltenverhältnisses entstehen, ist das insofern nur bedingt relevant, da Arbeitsergebnisse, die während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind, grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen (Die Arbeitnehmererfindung: Was ist zu beachten?; 4/2020).

Im Fall der Beauftragung eines Werkvertragsnehmers, der eine funktionstüchtige Software-Lösung für ein bestimmtes Problem bereitstellen soll, ist es ratsam, vertragliche Regelungen vorab zu definieren. Erfahrungsgemäß ist es so, dass der Werkvertragsnehmer eher die Position vertreten wird, dass die entwickelten Software-Bausteine (Module, Prozeduren, Funktionen etc.) von ihm auch anderweitig verwertet werden könnten.

Die Möglichkeit der Zweitverwertung für Software-Bausteine

Je nach Situation kann es im strategischen Interesse beider Parteien sein, wenn der Auftraggeber dem Softwareentwickler für die entwickelten Software-Bausteine eine Zweitverwertungsmöglichkeit zuspricht. Die Option der Zweitverwertung hat oft eine hohe motivierende Wirkung und erzeugt kreative Arbeitsergebnisse.

In der täglichen Praxis hat sich gezeigt, dass schriftliche Vereinbarungen, die eine Zweitverwertung in bestimmten, fest definierten Bereichen erlaubt, von Vorteil sind, da es ohnehin nur schwer bzw. nicht möglich ist, zu kontrollieren, ob entwickelte Software-Bausteine auch in einem anderen Kontext verwendet werden oder nicht.

In diesem Zuge sollte vertraglich geregelt werden, dass eine Verwertung, die im direkten Wettbewerb mit den Zielen des Auftraggebers stehen, verboten ist. Erfahrungsgemäß wird das Festlegen von Vertragsstrafen von den Entwicklern akzeptiert, wenn im Gegenzug hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten von Software-Bausteinen außerhalb des jeweiligen Projektes faire Lösungen gefunden werden.

Informationsaustausch während des gesamten Entwicklungsprozesses

Der offene und transparente Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht allen Beteiligten, den Überblick über die Entwicklungsarbeiten zu behalten. So können frühzeitig mögliche kritische Punkte zum Projektfortschritt, zur Art der jeweiligen Programmierung, etc. erkannt und bearbeitet werden.

Schutz durch Patente oder Gebrauchsmuster

Eine besondere Situation tritt auf, wenn die Software-Entwicklung schutzfähige Aspekte beinhaltet, die als Patente oder Gebrauchsmuster schutzfähig sind. Der Auftraggeber sollte sich diese IP-Rechte an softwarebasierten Erfindungen sichern.

Auch hierfür sollten möglichst frühzeitig vertragliche Regelungen getroffen werden. Eine sorgfältige Abwägung ist notwendig, um vor der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eine realistische Einschätzung zu haben, ob tatsächlich Chancen auf rechtlich wirksamen Schutz bestehen. Die Patentanwälte der Kanzlei beraten Sie, auch bei der Entwicklung von Vertragskonditionen, gerne.

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney seit 2011/2012, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er ist Mitgründer von karo IP. Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

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