RECHTSPRECHUNG

20.04.2021: X ZR 40/19
Eingetragenes Design als Ausgangspunkt für Prüfung auf erfinderische Tätigkeit

BGH, Urteil vom 20. 04.2021, X ZR 40/19, Zahnimplantat

Bei dem Streitpatent (Zahnimplantat), welches im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens für nichtig erklärt wurde, ging es u.a. um die Frage, ob die Veröffentlichung eines eingetragenen Designs im Rahmen der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit als Ausgangspunkt in Frage kommen kann.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass veröffentlichte Designs – ebenso wie andere bildliche Darstellungen und Abbildungen – als Ausgangspunkt für Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden können, wenn aus der bildlichen Darstellung (unmittelbar und eindeutig) technische Zusammenhänge oder Funktionen hervorgehen.

Der Begriff des Standes der Technik ist nämlich nicht auf Patentliteratur beschränkt, sondern er umfasst „alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.“ (Art. 54(2) EPÜ).

Praxistipp:

Es ist empfehlenswert, im Rahmen von Vorab-Recherchen u.a. auch Designveröffentlichungen zu berücksichtigen und diese stärker in die Strategieüberlegungen mit einzubeziehen.

Insbesondere kann es auch sinnvoll sein, bei Design-Anmeldungen eine sogenannte aufgeschobene Bekanntmachung zu beantragen, wenn Hinweise vorliegen, dass auch die Technik des Produkts noch Potential für Patent- oder Gebrauchsmusterschutz bietet.

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