RECHTSPRECHUNG

27.02.2020: Ein in einem anderen Produkt vollständig verbautes (nicht sichtbares) zweites Produkt, ist nicht designschutzfähig

BPatG, 27. 02.2020 - 30 W (pat) 809/18 - Fahrradsattel

Nach § 4 DesignG gilt ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

Zwingend erforderlich ist daher, dass ein in dem komplexen Erzeugnis eingefügtes und verbautes Bauelement als dessen Bestandteil bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt; hingegen kann eine erst durch oder bei Trennung des Bauelements von dem komplexen Erzeugnis sich eröffnende Sicht keine solche Sichtbarkeit begründen.

Praxistipp:

Im vorliegenden Fall wurde die (markenrechtliche) Sichtbarkeit der Unterseite eines Fahrradsattels bei einem Fahrrad (komplexes Erzeugnis) in Abrede gestellt, weil diese Unterseite tatsächlich nur beim Austausch des Fahrradsattels betrachtet werden könne.

Es sollte also sorgfältig geprüft werden, ob eine tatsächliche Möglichkeit Designmerkmale zu erkennen, auch im Einsatz des Gesamtproduktes bestehen bleibt.

Es ist abzuwarten, ob diese (hohe) Anforderung auch durch die anhängige Rechtsbeschwerde bestätigt wird.

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