RECHTSPRECHUNG

13.07.2021: X ZR 81/19
BGH Entscheidung zur Auffindbarkeit durch Suchmaschinen und zum Stand der Technik im Internet

BGH, Urteil vom 13. 07.2021, X ZR 81/19, Diskontinuierliche Funkverbindung

Im Zusammenhang mit einem Nichtigkeitsverfahren im Mobilfunkbereich („Diskontinuierliche Funkverbindung“) ging es u.a. um ein auf einem ftp-Server gespeichertes und dort abrufbares elektronisches Dokument, welches am Prioritätstag mit Hilfe üblicher Suchmaschinen nicht gefunden werden konnte, weil es nur als zip-Archiv abgespeichert worden war. Dies warf die Frage auf, was im Internet als ‚öffentlich zugänglich‘ gilt und damit als Stand der Technik im Sinne des Patentgesetzes beachtlich ist.

Der BGH entschied, dass das elektronische Dokument auf dem ftp-Server zum Abruf bereit und somit ‚öffentlich zugänglich‘ war. Es sei dabei nicht zwingend erforderlich, dass das Dokument bei Eingabe geeigneter Suchbegriffe über eine Suchmaschine auffindbar ist, um als ‚öffentlich zugänglich‘ zu gelten.

Zu der Fragestellung, ob jedes im Internet verfügbare Dokument ohne weiteres als ‚öffentlich zugänglich‘ gilt oder ob es zusätzlicher Mittel bedarf, um die Zugänglichkeit zu ermöglichen, gab der BGH keine allgemeingültige Antwort.

Praxistipp:

Der Austausch von Daten und Dokumenten sowie die Kommunikation über das Internet sollte stets dahingehend geprüft und eingerichtet sein, ob eine Publikation gewünscht oder verhindert werden soll. Sollte eine sogenannte Defensiv-Veröffentlichung erreicht werden, mit der eine Patentierung der Ideen durch Dritte vermieden wird, sollte ein weitgehender bzw. unbeschränkter Zugang sichergestellt werden, wobei es auch eine signifikante Sichtbarkeit oder leichte Auffindbarkeit nicht ankommt.

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