RECHTSPRECHUNG

27.02.2023: DPMA Einigungsvorschlag: Erfindungswert bei gemeinsamen Erfindungen unterschiedlicher Unternehmen

DPMA, Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 21. 07.2020, Arb.Erf. 22/19

Miterfinder, die in verschiedenen Unternehmen arbeiten, können ihrem Arbeitgeber unabhängig von dem jeweiligen Erfindungsanteil das volle Nutzungsrecht an der Diensterfindung vermitteln, so dass diese die Erfindung verwerten können.

Da der Gebrauch einer Diensterfindung durch einen Mitinhaber die Gebrauchsmöglichkeit des anderen Mitinhabers nicht beeinträchtigt, lösen erzielte Gebrauchsvorteile des einen Unternehmens regelmäßig keine Ausgleichspflicht hin zum anderen Unternehmen aus.

Aus der Perspektive des einen Unternehmens ist der Wert einer Diensterfindung durch die Nutzung des anderen Unternehmens eingeschränkt, so dass bei der Ermittlung des Erfindungswertes bis zu einer Halbierung des marktüblichen Lizenzsatzes angemessen sein kann.

Praxistipp:

Die Behandlung und Verwertung von Erfindungen, welche gemeinsam von Personen unterschiedlicher Unternehmen stammen, können zu erheblichen Komplikationen oder sogar Konflikten führen.

Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig einen Kooperationsvertrag anzustrengen, in dem die beteiligten Unternehmen umfassend die Nutzungs- und Verwertungsrechte für Ergebnisse aus der Kooperation regeln.

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