RECHTSPRECHUNG

17.11.2021: T‑298/19
EuG bestätigt fehlende Unterscheidungskraft für rote Schnürsenkelenden

EuG, Urteil vom 17. 11.2021, T‑298/19, Think Schuhwerk GmbH

Eine der zulässigen Markenform ist die sogenannte „Positionsmarke“, also ein Zeichen, das immer an gleicher Stelle auf einem Produkt angebracht werden soll, wobei es im Rahmen der Registrierung insbesondere um die Art und Weise der Anbringung bzw. Anordnung des Zeichens auf der Ware geht.

Die Eintragung der Positionsmarke „rote Schnürsenkelenden“ eines österreichischen Schuhherstellers wurde final wegen fehlender Unterscheidungskraft vom Europäischen Gericht (EuG) zurückgewiesen. Der EuG kam zu dem Schluss, dass sich das als Positionsmarke gedachte Zeichen (rotes Ende des Schnürsenkels) nicht wesentlich von handelsüblichen Grundformen unterscheidet.

Die Begründung lautete, dass die Wahrnehmung einer Positionsmarke durch die Art des Anmeldezeichens beeinflusst wird, vor allem wenn das Erscheinungsbild mit der Ware selbst verschmilzt (= Schnürsenkel als ein Teil des Schuhs). Neuheit oder Originalität seien dabei keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Positionsmarke.

Praxistipp:

Nur eine Positionsmarke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, und somit ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt Unterscheidungskraft – notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Eintragung einer Marke.

>> zurück zu den Entscheidungen

Weitere Entscheidungen: