RECHTSPRECHUNG

12.03.2020: Anmeldung der Wortmarke "Mädelsabend" wird wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen

BPatG, Beschluss vom 12. 3.2020, 25 W (pat) 29/19 - Mädelsabend

Zeichen, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen per se die Unterscheidungskraft fehlt, können durch keine Art der Verwendung auf den beanspruchten Waren oder im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft erlangen.

Dies gilt auch dann, wenn die Zeichen an Stellen angebracht werden, an denen branchenüblich die Marken angebracht sind.

Praxistipp:

Das BPatG führt hier aus, dass nur in einem besonderen Einzelfall von oben genanntem Grundsatz abgewichen werden kann, vgl. z.B. bei #darferdas?, (BGH GRUR 2018, 932, EuGH GRUR 2019, 1194 und BGH GRUR 2020, 411).

Tatsächlich kann ein Zeichen ohne Unterscheidungskraft nicht dadurch zur Marke werden, dass man das Zeichen dort auf der Ware platziert, wo der Käufer üblicherweise eine Marke antrifft.

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