RECHTSPRECHUNG

13.01.2021: 12 O 240/20
Andere Lichtshows am Düsseldorfer Rheinturm neben Lichtinstallation Rheinkomet® möglich

LG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2021, 12 O 240/20 - Rheinturm-Lichtinstallation

Durch die Projektion von farbigen Flächen auf den Schaft des Düsseldorfer Rheinturms wird dessen Architektur deutlich verändert, wodurch eigenpersönliche Züge eines älteren Werks (genannt „Lichtinstallation Rheinkomet®“) soweit zurücktreten, dass das neue Werk sie nicht mehr im relevanten Umfang benutzt, sondern diese nur noch als Anregung zum neuen, selbständigen Werkschaffen erscheinen.

Das ringförmige Auffächern von Leuchtstrahlen, die zu einem synchronen Bündelstrahl zusammengeführt werden, stellen insoweit einen nicht schutzfähigen Teil einer (früheren) bereits geschützten Lichtinstallation dar.

Mit Urteil hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urheber- und Markenrechtsstreit entschieden, dass die Lichtinstallation Rheinkomet® aus dem Jahr 2016 zwar urheberrechtlich geschützt ist, eine weitere Lichtshow aus dem Jahr 2020 aber nicht gegen dieses Urheberrecht verstößt.

Wir freuen uns auf viele weitere schöne weitstrahlende Lichtspiele am und mit dem Rheinturm.

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