RECHTSPRECHUNG

03.05.2021: 6 W 31/21
Anmeldung von Marken ohne eigene Benutzungsabsicht gelten als bösgläubige Markenanmeldung

OLG, Urt. v. 03.05.2021, Frankfurt 6 W 31/21 - Asconi

Setzt der Markeninhaber seine unbenutzte Marke umfangreich zur Rechtsverfolgung ein, lässt sich daraus unter Umständen auf eine vorrangige Einnahmeerzielungsabsicht über erzwungene Lizenzverträge schließen.

Dies kann dafür sprechen, dass die Marke nicht mit dem Ziel angemeldet wurde, sie in lauterer Weise als Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, sondern sie zweckfremd als Hinterhaltsmarke einzusetzen.

Der mutmaßlichen Behinderungsabsicht steht nicht entgegen, dass sich die Marke noch in der Benutzungsschonfrist befindet.

Praxistipp:

Demnach kann eine intensive Abmahn- oder Klagepraxis aus einer ungenutzten Marke dafür sprechen, dass die Markenregistrierung „bösgläubig“ bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte.

Eine solche Situation liegt z.B. vor, wenn die Anmeldung nicht mit dem Ziel angestrengt wurde, die Marke in lauterer Weise als Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, sondern vielmehr offensichtlich zu dem Zweck erfolgt, ein anderes Unternehmen unter Druck zu setzen und von diesem (finanzielle) Gegenleistungen zu erzwingen. In einem solchen Fall ist die Marke löschungsreif.

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