RECHTSPRECHUNG

14.01.2021: I ZR 40/20
Neue BGH-Rechtsprechung zum Verfall einer Marke

BGH, Urt. v. 14.01.2021, I ZR 40/20 - STELLA

An der Rechtsprechung, wonach bei der Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke in die Prüfung, ob die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist, auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen ist, wird nicht mehr festgehalten.

Im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke ist für die Feststellung, ob der ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage und damit auf das Datum der Zustellung der Klage abzustellen.

An der Rechtsprechung, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls einer Marke die Klagepartei trifft, wird nicht mehr festgehalten.

Der Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand einer Klage auf Erklärung des Verfalls ist, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung dieser Marke.

Praxistipp:

Diese Abkehr von dem „deutschen Weg“ war aufgrund einer unionrechtskonformen Auslegung des Markengesetzes erforderlich geworden.

Dies führt insbesondere dazu, dass die Frage der Benutzung im Klagezeitpunkt und unter Beibringung von Nachweisen seitens des Markeninhabers zu klären ist. Intensive Vorabrecherchen seitens des Klägers hinsichtlich der Benutzung des Markeninhabers sind nun nicht mehr erforderlich.

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