RECHTSPRECHUNG

28.10.2021: C-123/20
EuGH Urteil: Teile eines Erzeugnisses können als nicht-eingetragenes Design beansprucht werden

EuGH, Urteil vom 28. 10.2021, C-123/20, Ferrari/Mansory

Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung ist es möglich, ein Produktdesign über ein so genanntes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum zu schützen, an dem es für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde. Der Vorgang, ein Geschmacksmuster öffentlich zugänglich zu machen, wird als „Offenbarung" bezeichnet. Der Umfang der Offenbarung eines Geschmacksmusters und die Fähigkeit, dies nachzuweisen, sind deshalb entscheidend für den Geschmacksmusterschutz.

Die oben genannte Entscheidung beantwortet dabei die Frage, ob die Offenbarung eines Erzeugnisses mittels einer Fotografie auch ein Geschmacksmusterschutz für (nur) einem Teil dieses Erzeugnisses entstehen kann. Vorhergehend hatte Ferrari Klage wegen der Verletzung eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters eingereicht, nachdem Mansory Design (Produktion und Vertrieb von Tuning-Bausätzen) die Erscheinungsform eines anderen Ferrari Modells so ähnlich hatte aussehen lassen wie das Design des Ferrari FXX K.

Der EuGH entschied: Ja, vorausgesetzt dass die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.

Praxistipp:

Nach dem EuGH-Urteil muss die Erscheinungsform des einzelnen Teils im Zuge der Offenbarung klar erkennbar und sichtbar sein. Es besteht zwar keine Pflicht, jedes einzelne Teil des Erzeugnisses gesondert zu offenbaren, allerdings müssen die Teile oder Bauelemente im sichtbaren Bereich des Erzeugnisses liegen und durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur deutlich umrissen sein.

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