RECHTSPRECHUNG

15.12.2020: X ZR 180/18
Entgegenhaltungen sollten bereits in erster Instanz Gegenstand des Vortrags des Nichtigkeitsklägers sein

BPatG, Urt. des X. Zivilsenats v. 15.12.2020 - X ZR 180/18 - Scheibenbremse

Eine Entgegenhaltung, auf die der Nichtigkeitskläger erst in zweiter Instanz aufmerksam geworden ist, darf nur dann berücksichtigt werden, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht, warum eine Recherche, die das Dokument zutage gefördert hätte, in erster Instanz (noch) nicht veranlasst war.

Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung geführt hat.

Praxistipp:

Zur Vorbereitung eines Angriffs auf ein Patent sollte eine Patentrecherche über Profis erfolgen, die eine umfassende Recherchestrategie und entsprechende Berichte und Belege anfertigen.

Es ist auch wichtig, die Ausrichtung der Recherche frühzeitig festzulegen und ggf. erforderliche Wendungen des Falls unmittelbar mit in diese Recherchestrategie einzuarbeiten.

Demnach sollte auch nicht gewartet werden, eine ergänzende Recherche durchzuführen.

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