RECHTSPRECHUNG

15.07.2021: 15 U 42/20
OLG Düsseldorf: Werbung mit einem patentverletzenden Referenzobjekt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. 07.2021, 15 U 42/20, Patentverletzendes Angebot durch Bewerbung eines Referenzobjektes

Es handelte sich in diesem Fall um modular konfigurierbare Montage- und Reparaturgruben, die geliefert und montiert werden.

Ein Patentinhaber, der sich auf seinen Schutz für eine Montage- und Reparaturgrube berief, bei der sich längs Grube eine Wassersammelrinne erstreckt, die durch einen Laufrost abgedeckt ist, verklagte einen Anbieter für Montagegruben. Dieser warb auf seiner Firmeninternetseite, damit eine „komplette technische Werkstattausstattung“ mit einer solchen Montagegrube zu liefern. Hierbei zeigte er auch ein Referenzprojekt im verbauten Zustand. Streitig war, ob beim beworbenen Referenzprojekt nur die Grube oder auch Nebenprodukte wie Wassersammelrinnen und Laufroste geliefert und montiert wurden.

Das OLG sah in der Werbung mit einem Referenzobjekt ein umfassendes Angebot, weil ggü. potentiellen Kunden der Eindruck erweckt würde, eine entsprechende Anlage planen und liefern zu können. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Beklagte auch die Wassersammelrinnen und die Laufroste lieferte und damit eine patentverletzende Montagegrube in den Verkehr brachte.

Praxistipp:

Oft wird in streitigen Verfahren die so genannte „mittelbare Patentverletzung“ diskutiert, bei der nachgewiesen werden muss, ob der Anbieter wusste oder hätte wissen müssen, dass seine Produkte im Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebsweise oder im Verbund mit anderen Bauteilen in bestehenden Patentschutz eingreift.

Insoweit ist die Werbung mit Referenzprojekten nicht nur dahingehend zu prüfen, ob der Eindruck eines „Komplett-Lieferanten“ entsteht, sondern auch, ob damit einem Patentinhaber die Argumentation zur „mittelbaren Patentverletzung“ erleichtert wird.

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