RECHTSPRECHUNG

24.09.2021: I-2 W 18/21, I-2 W 19/21
Patentrechtlicher Rückrufanspruch für Patentinhaber gewinnt durch OLG Entscheidung an Bedeutung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.9.2021, I-2 W 18/21, Rückrufvollstreckung I, Urt. v. 24.9.2021, I-2 W 19/21, Rückrufvollstreckung II

Das OLG Düsseldorf hat die Anforderungen an die Erfüllung eines Rückrufanspruchs im Patentrecht erweitert – zu Gunsten des Patentinhabers. Nach bisheriger Rechtsprechung musste der Patentverletzer alle gewerblichen Abnehmer „ernsthaft“ dazu auffordern, die patentverletzenden Produkte zurückzugeben.

Darüber hinaus wurde nun festgelegt, dass der Patentverletzer durch Vorlage schriftlicher Dokumente nachweisen muss, dass die Rückrufaktion tatsächlich stattgefunden hat.

Das OLG Düsseldorf stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Patentverletzer regelmäßig auch verpflichtet ist, alle Adressaten des Rückrufschreibens gegenüber dem Patentinhaber offenzulegen. Dieser Anspruch zusammen mit der Einsicht in mindestens ein Musterschreiben an die Abnehmer soll dem Patentinhaber eine Überprüfungsmöglichkeit geben, ob die Rückrufaktion mit dem erforderlichen Nachdruck erfolgte. So liegt ein ernsthafter Rückruf beispielsweise dann vor, wenn auch der Grund für den Rückruf (also die Patentverletzung) klar kommuniziert wird, und nicht angedeutet wird, dass die Rückgabe generell freiwillig sei.

Fazit:

Mit den Entscheidungen des OLG gewinnt der Rückrufanspruch im Patentrecht weiter an Bedeutung und verbessert die Situation des Patentinhabers bei der Durchsetzung. Damit steigt auch der Druck auf Marktteilnehmer, Patente Dritter zu überwachen und zu beachten.

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