RECHTSPRECHUNG

12.10.2020: Bundespatentgericht entscheidet: Verteidigung mit einem nicht-angegriffenen Unteranspruch ist unzulässig

BPatG, Urt. v. 12.10.2020, 35 W (pat) 434/18 - Grill und Holzkohlekammer

Verteidigt ein Gebrauchsmusterinhaber ein mit einem gegen einzelne Schutzansprüche gerichteten Teillöschungsantrag angegriffenes Gebrauchsmuster mit einem nicht-angegriffenen Unteranspruch, ist dies unzulässig.

Die entsprechenden Grundsätze zur beschränkten Verteidigung eines mit einer Nichtigkeitsklage nur teilweise angegriffenen Patents sind insoweit anwendbar. Dies gilt insbesondere, wenn die angegriffenen Schutzansprüche nur noch im Umfang nachgereichter Schutzansprüche verteidigt werden.

Soweit ein Gebrauchsmusterinhaber seinen Widerspruch gegen einen Löschungsantrag auf vorher zur Akte nachgereichte Schutzansprüche beschränkt, ist es angezeigt, die Kostenentscheidung in derartigen Fällen danach zu treffen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber das angegriffene Gebrauchsmuster mit den nachgereichten Schutzansprüchen erfolgreich verteidigen konnte.

Praxistipp:

Die Strategie bei der Formulierung von Schutzansprüchen bei Gebrauchsmustern, deren Verzicht bzw. Angriff/Verteidigung in einem Löschungsverfahren kann einen signifikanten Einfluss auf die Erfolgsaussichten und Kostenfolgen beider Parteien haben.

Dies sollte daher bereits bei der Einreichung von Gebrauchsmustern oder Löschungsanträgen eingehend geprüft werden.

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