RECHTSPRECHUNG

12.10.2020: Nachgereichte Schutzansprüche bewirken keine unmittelbare inhaltliche Änderung eines eingetragenen Gebrauchsmusters

BPatG, 12. 10.2020 - 35 W (pat) 434/18 - Grill und Holzkohlekammer

Zur Akte nachgereichte Schutzansprüche bewirken keine unmittelbare inhaltliche Änderung eines eingetragenen Gebrauchsmusters. Löschungsanträge sind daher auch in diesem Fall gegen die eingetragenen Schutzansprüche zu richten.

Ein (zusätzlich) an die nachgereichten Schutzansprüche angepasster Löschungsantrag lässt den weiterhin aufrechterhaltenen, ursprünglich gegen die eingetragenen Schutzansprüche gerichteten Löschungsantrag inhaltlich unberührt.

Soweit ein Gebrauchsmusterinhaber seinen Widerspruch gegen einen Löschungsantrag auf vorher zur Akte nachgereichte Schutzansprüche beschränkt, führt eine Anwendung von § 93 ZPO bei der darauffolgenden Kostenentscheidung regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen.

Vielmehr ist es angezeigt, die Kostenentscheidung in derartigen Fällen danach zu treffen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber das angegriffene Gebrauchsmuster mit den nachgereichten Schutzansprüchen erfolgreich verteidigen konnte.

Praxistipp:
Es ist erkennbar, dass Gebrauchsmusterinhaber deutlich sensibler bei der Eintragung und Verteidigung von Gebrauchsmustern vorgehen müssen. Da das Gebrauchsmuster nicht auf Schutzfähigkeit geprüft wird, werden von dem Inhaber klare Maßnahmen erwartet, die den Umfang des ggf. geltend zu machenden Schutzes erkennen lassen. Hier ist eine möglichst weitsichtige und flexible Strategie im Umfeld eines Löschungsverfahrens wichtig.

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