RECHTSPRECHUNG

16.12.2020: T-118/20
Fehlende Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Unionsmarke

EuG, Urt. v. 16.12.2020, T-118/20 - Voco GmbH/EUIPO

Je mehr sich die angemeldete 3D-Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft fehlt.

Nur eine 3D-Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt unter diesen Umständen auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Insbesondere wird, da die Verpackung eines flüssigen Produkts ein zwingendes Vertriebserfordernis ist, der Durchschnittsverbraucher diese in erster Linie als bloßes Behältnis wahrnehmen.

Praxistipp:

Es scheint, dass sich die Kriterien von Design und Marke in einem Punkt annähern: Unterscheidungskraft und Eigenart verlangen - salopp gesagt - etwas „Ungewöhnliches“ oder „Augenfälliges“, damit diese Schutzrechte entstehen können. Im Umkehrschluss könnte das die Anmeldepraxis bei 3D-Marken positiv beeinflussen.

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