RECHTSPRECHUNG

08.04.2021: 2 U 42/20
OLG Entscheidung zu Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln

OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2021, 2 U 42/20 - „Abstreifeinheit“

Für die Frage der äquivalenten Benutzung von Merkmalen eines patentierten Gegenstandes ist prinzipiell zwischen solchen Merkmalen zu unterscheiden, die aus der Sicht des Fachmanns „stellvertretend“ für ein bestimmtes technisches Wirkprinzip stehen, und solchen, die sich überhaupt nur auf die dem Wortsinn entsprechende Weise umsetzen lassen, weil jede Abweichung sich in diametralen Widerspruch zu der technischen Lehre des Klagepatents setzt. Im erstgenannten Fall ist Äquivalenz möglich, im zweitgenannten Fall nicht.

Praxistipp:

Hier wird weiter ausgeführt, unter welchen Umständen Abwandlungen eines Produkts noch als gleichwertiges Ersatzmittel eines patentierten Gegenstandes und damit als äquivalente Patentverletzung anzusehen sind.

Für die mit entscheidende Frage, ob ein Fachmann bei einer Würdigung der jeweiligen Merkmals im Patentanspruch erkenne, dass es sich um ein solches handelt, das „stellvertretend“ für ein bestimmtes technisches Wirkprinzip steht.

Das kann – wie in diesem Fall – vorliegen, wenn der Fachmann erkennt, dass ein Merkmal nur auf den Einsatz eines handelsüblichen Werkzeugs zielt. In einem solchen Fall könnten also Produktabweichungen, die nur den Einsatz eines anderen handelsüblichen Werkzeugs erlauben, noch mit vom Schutzbereich eines Patents erfasst sein.

Es erscheint daher wichtig, die Bedeutung bzw. Relevanz von Merkmalen der Erfindung in der Patentanmeldung entsprechend herauszustellen bzw. final nicht als besonders relevante Aspekte vor der Patenterteilung abzuschwächen oder zu entfernen.

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