LEGAL DECISIONS

27.02.2023: DPMA Einigungsvorschlag: Rechteabkauf bei Arbeitnehmererfindung

DPMA, Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 23. 01.2020, Arb.Erf. 06/19

Gemäß § 22 ArbEG können mit Bekanntgeben einer Diensterfindung Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder getroffen werden, in denen zu Ungunsten des Arbeitnehmers von dessen Rechten aus dem ArbEG abgewichen wird.

Neben der Pauschalvergütung schlagen Unternehmen dem Arbeitnehmererfinder oft einen umfassenden Abkauf von Rechten vor. Etwaige Vereinbarungen können als unwirksam erklärt werden, wenn ein Gericht sie nach § 23 ArbEG für unbillig hält.

Praxistipp:

Es ist bei vielen deutschen Unternehmen üblich, frühzeitig nach der Erfindungsmeldung bestimmte Rechte des Erfinders abzukaufen, wodurch der Abstimmungsaufwand für den Erfinder und den Arbeitgeber reduziert wird.

Dies erscheint im Lichte dieser Rechtsprechung auch weitreichend möglich, allerdings kann auch hier der Fall eintreten, dass der Arbeitgeber von der Erfindung Gebrauch macht, ohne dass es eine angemessene Gegenleistung für den Erfinder gibt.

Es ist zu empfehlen, die Reichweite und/oder Anwendung des Rechteabkaufs zu prüfen und ggf. mit Blick auf den Erfindungsgegenstand selektiv vorzunehmen.

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