判例

01.12.2022: I ZR 144/21
Markenrechtsverletzung: BGH Urteil zu Wegfall der Wiederholungsgefahr

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21

Ein Onlinehändler, der wegen einer Markenverletzung von einem renommierten Fahrzeughersteller abgemahnt wurde, gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“ ab, was bedeutet, dass keine feste Mindestvertragsstrafe festgesetzt wurde. Es folgte - aufgrund einer weiteren Markenverletzung durch den Onlinehändler - eine erneute Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Dem kam der Onlinehändler nach, allerdings wieder mit einer unbestimmten Vertragsstrafe nach dem „Hamburger Brauch“. Diese Unterlassungserklärung nahm der Fahrzeughersteller nicht an und ging mit einer Klage gegen den Onlinehändler vor.

Der BGH entschied, dass es in diesem Fall an einer verhaltenssteuernden Vertragsstrafendrohung fehle und damit im Ergebnis kein endgültiger Wegfall der Wiederholungsgefahr besteht.

Praxistipp:

Zur außergerichtlichen Beilegung einer Markenstreitigkeit sind Unterlassungserklärungen oft ein geeignetes Mittel. Darin verpflichtet sich der vermeintliche Markenverletzer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er die Marke dennoch weiter benutzt.

Sollte er dies tun, hat das (über die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe hinaus) noch weitere schwerwiegende Konsequenzen, wie z.B. eine weitere Unterlassungserklärung mit deutlich höherer Vertragsstrafe – sonst droht doch noch das Gerichtsverfahren. Jedenfalls sollte dem vermeintlichen Markenverletzer klar sein, dass der Markeninhaber (mit der Aussicht auf die vereinbarte Vertragsstrafe) das Verhalten des Markenverletzers im Markt besonders genau beobachtet.

Sollte also befürchtet werden, dass nach Zeichnung der Unterlassungserklärung noch beanstandete Produkte in den Umlauf kommen, z.B. über Zwischenhändler, sollte dies klar kommuniziert und abgegrenzt werden.